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tung seines Lehrgedichtes »Das Buch der Versuchung und des Zanks«, das er 1627 in Mayen fertigstellte.33
Auch in Ediger, wo im Jahre 1624 eine Judenordnung abgeschrieben wird, finden sich, wie in Brohl im Jahre 164934, Nachweise jüdischen Lebens.
Die einzig durchgängige Geschichte einer jüdischen Gemeinde ist in Beilstein nachzuweisen, das außerhalb des Kurtrierer Herrschaftsbereichs liegt. Die Burgherren von Winneburg und das Karmeliterkloster nehmen während der Verfolgungen Juden auf und schützen sie; so auch 1418 bei der allgemeinen Austreibung aus dem Erzbistum Trier. 1517 erhält Coppelmann aus Beilstein Wohnrechte in Ellenz. 1530 löst sich Philipp von Winneburg mit Hilfe seiner Juden aus drückender Pfandschaft. Die bischöflichen Austreibungsedikte von 1563 und 1570 werden ebenfalls nicht ausgeführt.35
Noch heute erinnert das »Judenpfädchen«, der kürzeste Fußweg (ca. 4 Stunden) zwischen Beilstein und den Gemeinden des Zeller Hamms, an die Handelswege, die von den Beilsteiner Juden benutzt wurden.

In Kurtrier reglementiert seit 1624 eine Judenordnung das jüdische Leben. Diese wird im Jahre 1723 vom Trierer Erzbischof Franz Ludwig durch eine umfangreichere neue Verordnung ersetzt.36
Das erste Kapitel »Von der Juden Glayd und Zoll« legt die Anzahl der im Erzstift geduldeten jüdischen Familien auf 165 fest. Kein Jude erhält Aufenthaltserlaubnis oder einen Glayd(Geleit)brief, wenn er nicht wenigstens ein Vermögen von 400 bis 500 Talern nachweisen kann. Wenn ein Jude aus Armut die Geleitgelder nicht zahlen kann, »sollen die Juden Vorsteher und Einnehmer solches behörend anzuzeigen schuldig seyn/ damit ein anderer bemittelter Jud in dessen stelle aufgenommen«.
In den insgesamt sieben Kapiteln werden den Juden unter anderem Kleidung, Handel, Darlehensgeschäfte genauestens vorgeschrieben und auch, wer ihr Vorsteher sein soll:
Keiner soll zum Vorsteher oder Einnehmer vorgeschlagen und angenommen werden/ Er habe dan wenigst drey tausend Reichs-Gulden in Vermögen/ und erbiete sich im fall einer entstehender Noth funfzig Rthlr aus dem seinigen zum Behulf der Judenschaft vorzuschiessen.«
Wie aus der kurtrierischen Judenordnung ersichtlich wird, beruhten die Rechte der Juden letztendlich auf ihrer Zahlungsfähigkeit. Da ihre beruflichen Möglichkeiten vielfach


Deckblatt aus der kurtrierischen Judenordnung aus dem Jahre 1723, die in sieben Kapiteln das jüdische Leben reglementiert.

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